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Deutsche Bahn VBB § 11 Beförderung von Sachen

Deutsche Bahn VBB § 11 Beförderung von Sachen

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§ 11 Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nur bei Handgepäck. Handgepäck und sonstige Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass aufgrund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden.
Fahrräder werden in den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs, der S-Bahn und der U-Bahn sowie auf Fähren über den gesamten Verkehrszeitraum befördert, sofern hierfür ausreichend Platz vorhanden ist. Tandems, dreirädrige Fahrräder, Fahrräder und andere Fortbewegungsmittel mit Hilfsmotor, Mofas sowie Fahrräder zum Lastentransport und Anhänger sind von der Beförderung ausgeschlossen (ausgenommen Fahrräder mit Trethilfe durch einen Elektro-Hilfsmotor, z. B. Pedelecs). Jeder Fahrgast darf nur ein einsitziges, zweirädriges Fahrrad mitnehmen (dazu zählen auch fahrradähnliche Roller). Die Mitnahme von Fahrrädern in Omnibussen, Obussen und Straßenbahnen ist nicht gestattet, es sei denn, dass diese Verkehrsmittel dafür hergerichtet und entsprechend gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für den Bahn- Ersatzverkehr. Die Entscheidung über die Mitnahme von Fahrrädern obliegt bei allen Verkehrsmitteln letztlich dem Betriebspersonal.

Vollständig zusammengeklappte Fahrräder sowie Kleinkindfahrräder bzw. fahrradähnliche Roller (mit einem maximalen Felgendurchmesser bis zu 12,5 Zoll) gelten als Handgepäck.


Soweit der Auszug aus den Beförderungsbedingungen. Nachden wir heute 2x wieder nicht auf die Roller von den Zugebegleitern angesprochen wurden, tat ich es und fragte wieso anscheinend alle Bescheid wissen, das die Roller kostenfrei sind. Daraufhin wurde mir o.g. Beitrag gezeigt: also ist der Roller kein Handgepäck, was bedeutet das Roller bezahlt werden müssen!? Es war also nur Kulanz...
Sättel sind für´n Arsch

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Was ich mich frage: § 11 regelt die Beförderung, sagt aber nichts über die Preise.
Also: Ein Roller mit großen Rädern könnte von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn kein Platz vorhanden ist.
Ist Platz vorhanden, zählt er zwar nicht als Handgepäck, kann aber kostenlos mitfahren.

Hans

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...Jeder Fahrgast darf nur ein einsitziges, zweirädriges Fahrrad mitnehmen (dazu zählen auch fahrradähnliche Roller)...

Dieser Satz kann aber durchaus dazu dienen festzulegen, was als Fahrrad im Sinne der Beförderungsbedingungen angesehen werden kann. Bestimmungen der StVO spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Was eindeutig als "Nicht-Fahrrad-Roller" einzustufen ist, sagt die Bestimmung ja auch: ...bzw. fahrradähnliche Roller (mit einem maximalen Felgendurchmesser bis zu 12,5 Zoll) gelten als Handgepäck.

Wir wissen doch selbst, daß unsere Roller locker den Platzbedarf eines Fahrrades haben. Also doch einen Yedoo Ox oder besser noch einen Mibo Courage anschaffen :zwinker2:

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Hola, ist das neu?
Roller-luetti hat geschrieben:§ 11 Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nur bei Handgepäck. Handgepäck und sonstige Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass aufgrund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden.
Man könnte den Roller als "sonstige Sachen" verstehen.
Fahrräder werden in den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs, der S-Bahn und der U-Bahn sowie auf Fähren über den gesamten Verkehrszeitraum befördert, sofern hierfür ausreichend Platz vorhanden ist. Tandems, dreirädrige Fahrräder, Fahrräder und andere Fortbewegungsmittel mit Hilfsmotor, Mofas sowie Fahrräder zum Lastentransport und Anhänger sind von der Beförderung ausgeschlossen (ausgenommen Fahrräder mit Trethilfe durch einen Elektro-Hilfsmotor, z. B. Pedelecs). Jeder Fahrgast darf nur ein einsitziges, zweirädriges Fahrrad mitnehmen (dazu zählen auch fahrradähnliche Roller). Die Mitnahme von Fahrrädern in Omnibussen, Obussen und Straßenbahnen ist nicht gestattet, es sei denn, dass diese Verkehrsmittel dafür hergerichtet und entsprechend gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für den Bahn- Ersatzverkehr. Die Entscheidung über die Mitnahme von Fahrrädern obliegt bei allen Verkehrsmitteln letztlich dem Betriebspersonal.

Vollständig zusammengeklappte Fahrräder sowie Kleinkindfahrräder bzw. fahrradähnliche Roller (mit einem maximalen Felgendurchmesser bis zu 12,5 Zoll) gelten als Handgepäck.
Bisher galten doch auch Birdy-Falträder als Handgepäck, wenn sie zusammengeklappt sind. Birdys und Bromptons sind auf jeden Fall kostenfrei. Man darf also neben einem Brompton noch ein weiteres Faltrad mitnehmen, wenn dies nur 12,5"-Räder hat.
Soweit der Auszug aus den Beförderungsbedingungen. Nachden wir heute 2x wieder nicht auf die Roller von den Zugebegleitern angesprochen wurden, tat ich es und fragte wieso anscheinend alle Bescheid wissen, das die Roller kostenfrei sind. Daraufhin wurde mir o.g. Beitrag gezeigt: also ist der Roller kein Handgepäck, was bedeutet das Roller bezahlt werden müssen!? Es war also nur Kulanz...
Das muss man nicht unbedingt so verstehen. Der Absatz mit "fahrradähnliche Roller" gilt für die Regionalbahnen, S-Bahnen etc., da sind sie extra erwähnt. Hier im Hamburger Raum sind Fahrräder in S- und U-Bahnen übrigens sogar frei, aber eben wohl nur eins pro Person. In dem Absatz geht es nicht um die Kosten, sondern nur darum, was grundsätzlich mitgenommen werden kann. Fahrräder und Roller sind da bzgl. der Kosten nicht zusammengelegt. Eigentlich geht es in dem ganzen Abschnitt nicht um Kosten, sondern nur darum, was prinzipiell mitgenommen werden kann.

Haben die Schaffner euch gesagt, dass ihr eigentlich eine Fahrradkarte braucht? Gibt es nicht noch Abschnitte über die Definition, wofür die Fahrradkarte gilt?
j.
Meine YouTube-Videos, meine Homepage (Tretrollerbücher, Hobby-Rahmenkonstruktion, Foto-Links)

dito

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All das was ihr geantwortet habt, seh ich genauso. Allerdings könnte man es auch so interpretieren, das alles was nicht Handgepäck ist, kostenpflichtig ist wenn es befördert wird. Zumindest würde ich das so sehen. Um es mal so zu sagen: Ein Kleiderschrank ist keine Rad/Roller, etc. aber auch definitiv kein Handgepäck. Darf ich ihn dann kostenlos mitnehmen (alle anderen Probleme mal aussen vor :-) ?
Keiner der Zugbegleiter wollte auch nur ansatzweise ein Entgelt verlangen.
Hier muss ich auch ausdrücklich mal eine Hoch auf dei Dame bei der Rückfahrt aussprechen! Immer freundlich und Auskunftsbereit.
Sättel sind für´n Arsch

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Radkoffer/-tasche nehmen, dann muss man zumindest beim Rad nichts zahlen.
Hab die hier Tasche
-----__o
---_\ <,
--(_)/(_)

klar, das ist unterste schiene - da war aber auch nichts anderes zu erwarten.
mein tip: lesen - abschalten - vergessen
"Vermeiden Sie bei der Kommunikation mit Kindern jegliche Form von Ironie oder Sarkasmus. Kinder können damit nicht nur nicht umgehen, sondern sie verstehen solche Sätze nicht." :rolleyes:

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Roller-luetti hat geschrieben:Allerdings könnte man es auch so interpretieren, das alles was nicht Handgepäck ist, kostenpflichtig ist wenn es befördert wird.
Nein, das kann nicht sein. Birdys fallen nicht unter Handgepäck und sind auf jeden Fall zusammengeklappt kostenlos. Es gibt doch auch Sportgeräte oder Spielzeuge, die nicht unter die Fahrradkarte fallen (Surfbrett oder so?) und auch nichts kosten, jedoch nicht zu Handgepäck zählen.
Ein Kleiderschrank ist keine Rad/Roller, etc. aber auch definitiv kein Handgepäck. Darf ich ihn dann kostenlos mitnehmen (alle anderen Probleme mal aussen vor :-) ?
Ich denke ja. Sofern er reinpasst, brauchst du dafür keine Fahrradkarte. lt. Zitat kannst du den aber nur mitnehmen, wenn er auch passt. Ein Recht auf Beförderung gibt es nur bei Handgepäck.
j.
Meine YouTube-Videos, meine Homepage (Tretrollerbücher, Hobby-Rahmenkonstruktion, Foto-Links)

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Der VBB ist ja richtig fortschrittlich, kennt nicht nur Pedelecs, sondern sogar "fahrradähnliche Roller". Allein dafür schon mal ein Lob aus NRW. :nick:

Unser guter alter VRR schließt "Fahrräder mit Hilfsmotor" ohne Wenn und Aber von der Beförderung aus und definiert Fahrräder so:

"Als Fahrräder gelten grundsätzlich alle zweirädrigen Konstruktionen. Fahrräder, die aufgrund ihrer Konstruktion zusammengeklappt werden, sowie Einräder werden als Gepäck ... unentgeltlich befördert." Also entweder eins der Räder in die Tasche packen oder Stützräder dranschrauben. :P

Guck mal in den Tarifbestimmungen auf S. 34, Abschnitt 5.4, da steht, dass ein "fahrradähnlicher Roller" im VBB auch wie ein Fahrrad bezahlt werden muss. Sei nett zu den Kontis! :zwinker5:
Helmuts Fahrrad Seiten..............................PresseRad - Der Radfahrer in der Presse

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Nun ist der Begriff "fahrradähnlich" ja kaum definiert und läßt viel Raum für Auslegung. Wenn es fahrradähnliche Roller gibt, muß es wohl auch fahrradunähnliche Roller geben. Wann also ist ein Roller fahrradähnlich? Vielleicht sind hier die Roller gemeint, die mit einem Sattel ausgestattet sind. Die Definition des VRR läßt hingegen keinen Raum für Diskussionen.

Als Signatur in einem anderen Forum fand ich mal folgendes:
UN-Konvention "Übereinkommen über den Strassenverkehr" 1968
"«Fahrrad» ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschliesslich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen [...] angetrieben wird;"
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