Zitat:
§ 10b Maskenpflicht auf bestimmten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen
(1) Auf den folgenden öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Sinne von § 2 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361),gilt für die anwesenden Personen eine Maskenpflicht nach § 8:
[...]
in der Straße Harvestehuder Weg bis zu und einschließlich Hausnummern 1a bis 78b, wasserseitig, dortige öffentliche Grünflächen „Alstervorland" und „Eichenpark" einschließlich der wasserseitigen Gehwege, in der Straße Krugkoppelbrücke [...] sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr,
[...]
Ausgenommen von der Maskenpflicht nach Satz 1 sind jeweils Personen in oder auf Fahrzeugen, die die betroffenen Bereiche im Rahmen der üblichen verkehrlichen Nutzung der vorhandenen Fahrbahn oder des Radweges passieren.
(Maskenpflicht nach §8 bedeutet keine Pflicht zur medizinischen Maske)