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Rechtliche Regelung Lauf Absage Deutschland

Rechtliche Regelung Lauf Absage Deutschland

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Hallo alle,
gibt es eine bundesweite, oder wenn ja auch landesspezifische (zB Thüringen) Regelung für Umgang mit Startgeldern bei Laufabsage?
? Refundierung
? Verschiebung -> Refundierung oder Aufrechterhaltung der Anmeldung, was wenn Verschiebungstermin für einen nicht geht? Dann Refundierung?
? Was ist wenn man aufgrund aktueller Reiseeinschränkungen (zB DE-AT) nicht zum Lauf anreisen kann, hat man ein Stornorecht? Refundierungsrecht?

Habe gerade einen Lauf im Juli in Thüringen wo der Veranstalter meint:
- Das Startgeld wird nicht zurücküberwiesen, dafür Freistart für 2021 -> birgt natürlich Riskos (Veranstalter bankrott oder nicht mehr willens)
- Das Startgeld wird zu 50% zurücküberwiesen, dann ohne Freistart -> ist das rechtlich überhaupt gedeckt


mfg
Jeanmarie

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jeanmarie hat geschrieben:Hallo alle,
gibt es eine bundesweite, oder wenn ja auch landesspezifische (zB Thüringen) Regelung für Umgang mit Startgeldern bei Laufabsage?
? Refundierung
? Verschiebung -> Refundierung oder Aufrechterhaltung der Anmeldung, was wenn Verschiebungstermin für einen nicht geht? Dann Refundierung?
? Was ist wenn man aufgrund aktueller Reiseeinschränkungen (zB DE-AT) nicht zum Lauf anreisen kann, hat man ein Stornorecht? Refundierungsrecht?

Habe gerade einen Lauf im Juli in Thüringen wo der Veranstalter meint:
- Das Startgeld wird nicht zurücküberwiesen, dafür Freistart für 2021 -> birgt natürlich Riskos (Veranstalter bankrott oder nicht mehr willens)
- Das Startgeld wird zu 50% zurücküberwiesen, dann ohne Freistart -> ist das rechtlich überhaupt gedeckt


mfg
Jeanmarie
Um welche Summe geht es denn?
Lohnt es sich überhaupt, hier ein Fass aufzumachen? Briefe, Telefonate, Anwalt etc.
Wer ist der Veranstalter?
Wenn es sich um einen Sportverein (e.V.) aus deiner (Nachbar-) Stadt handelt, verzichte doch einfach auf die Rückerstattung. Die Vereine sind aktuell über jede Spende dankbar.

"Das Internet ist der dümmste Ort der Welt." Jan Gorkow

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Albatros hat geschrieben:§275 bgb
Meiner Ansicht nach bezieht sich das darauf, ob ein Veranstalter dazu verpflichtet ist eine Veranstaltung durchzuführen (eine bezahlte Leistung zu liefern) wie bei der Ausschreibung angegeben wurde oder nicht.

Richtigerweise ist er es unter bestimmten Umständen nicht. In unserem Fall müsste er ja sogar gegen Gesetze verstoßen.

Mit einem Anspruch von Rückzahlung oder gar Schadensersatz hat das meiner Ansicht nach nichts zu tun.

Ich bin aber auch kein juristischer Fachmann

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Runald hat geschrieben: Mit einem Anspruch von Rückzahlung oder gar Schadensersatz hat das meiner Ansicht nach nichts zu tun.
Ich denke schon => § 275 (4)
Runald hat geschrieben: Ich bin aber auch kein juristischer Fachmann

Ich auch nicht.
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