Deutsche Bahn VBB § 11 Beförderung von Sachen
Verfasst: 09.06.2013, 21:17
§ 11 Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nur bei Handgepäck. Handgepäck und sonstige Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass aufgrund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden.
Fahrräder werden in den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs, der S-Bahn und der U-Bahn sowie auf Fähren über den gesamten Verkehrszeitraum befördert, sofern hierfür ausreichend Platz vorhanden ist. Tandems, dreirädrige Fahrräder, Fahrräder und andere Fortbewegungsmittel mit Hilfsmotor, Mofas sowie Fahrräder zum Lastentransport und Anhänger sind von der Beförderung ausgeschlossen (ausgenommen Fahrräder mit Trethilfe durch einen Elektro-Hilfsmotor, z. B. Pedelecs). Jeder Fahrgast darf nur ein einsitziges, zweirädriges Fahrrad mitnehmen (dazu zählen auch fahrradähnliche Roller). Die Mitnahme von Fahrrädern in Omnibussen, Obussen und Straßenbahnen ist nicht gestattet, es sei denn, dass diese Verkehrsmittel dafür hergerichtet und entsprechend gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für den Bahn- Ersatzverkehr. Die Entscheidung über die Mitnahme von Fahrrädern obliegt bei allen Verkehrsmitteln letztlich dem Betriebspersonal.
Vollständig zusammengeklappte Fahrräder sowie Kleinkindfahrräder bzw. fahrradähnliche Roller (mit einem maximalen Felgendurchmesser bis zu 12,5 Zoll) gelten als Handgepäck.
Soweit der Auszug aus den Beförderungsbedingungen. Nachden wir heute 2x wieder nicht auf die Roller von den Zugebegleitern angesprochen wurden, tat ich es und fragte wieso anscheinend alle Bescheid wissen, das die Roller kostenfrei sind. Daraufhin wurde mir o.g. Beitrag gezeigt: also ist der Roller kein Handgepäck, was bedeutet das Roller bezahlt werden müssen!? Es war also nur Kulanz...
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nur bei Handgepäck. Handgepäck und sonstige Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass aufgrund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden.
Fahrräder werden in den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs, der S-Bahn und der U-Bahn sowie auf Fähren über den gesamten Verkehrszeitraum befördert, sofern hierfür ausreichend Platz vorhanden ist. Tandems, dreirädrige Fahrräder, Fahrräder und andere Fortbewegungsmittel mit Hilfsmotor, Mofas sowie Fahrräder zum Lastentransport und Anhänger sind von der Beförderung ausgeschlossen (ausgenommen Fahrräder mit Trethilfe durch einen Elektro-Hilfsmotor, z. B. Pedelecs). Jeder Fahrgast darf nur ein einsitziges, zweirädriges Fahrrad mitnehmen (dazu zählen auch fahrradähnliche Roller). Die Mitnahme von Fahrrädern in Omnibussen, Obussen und Straßenbahnen ist nicht gestattet, es sei denn, dass diese Verkehrsmittel dafür hergerichtet und entsprechend gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für den Bahn- Ersatzverkehr. Die Entscheidung über die Mitnahme von Fahrrädern obliegt bei allen Verkehrsmitteln letztlich dem Betriebspersonal.
Vollständig zusammengeklappte Fahrräder sowie Kleinkindfahrräder bzw. fahrradähnliche Roller (mit einem maximalen Felgendurchmesser bis zu 12,5 Zoll) gelten als Handgepäck.
Soweit der Auszug aus den Beförderungsbedingungen. Nachden wir heute 2x wieder nicht auf die Roller von den Zugebegleitern angesprochen wurden, tat ich es und fragte wieso anscheinend alle Bescheid wissen, das die Roller kostenfrei sind. Daraufhin wurde mir o.g. Beitrag gezeigt: also ist der Roller kein Handgepäck, was bedeutet das Roller bezahlt werden müssen!? Es war also nur Kulanz...