Hi Leute,
eure Antworten zeigen genau das, was sich viele Verkäufer immer noch zu Nutze machen - absolute Unkenntnis, ja sogar völlige Verdrehung - der Rechtslage beim Käufer. Das geht dann sogar soweit, dass einem solche Verkäufer/-innen gutgläubig von anderen Menschen sogar empfohlen werden (siehe das "Beispiel DagBo"). Das ist nicht böse von mir gemeint, denn wer kennt sich schon rechtlich überall aus. Aber ihr seht an diesem Beispiel wie die Realität aussieht.
Gerade beim Online-Kauf und im Bereich der sog. Online-Auktionen sollte man als Internetuser die Diskussion um das (inzwischen nicht mehr so) neue Verbraucherrecht/Fernabsatzgesetz mitbekommen haben. Und gerade die Diskussion um EBAY und all die unseriösen Verkäufer (und auch Käufer) die sich dort tummeln sollte jedermann/-frau der/die internetaffin ist, realisiert haben.
Ich versuche es nochmal kurz (ist ja ein Laufforum hier), ohne auf rechtliche Details einzugehen. Juristen werden sich angesichts meiner Formulierungen vor Bauchschmerzen winden, aber den Sinn der Sache treffe ich sicherlich. Ich spreche also lieber aus der Praxis, als aus Sicht eines Juristen.
Zunächst: Es geht mir hier v. a. um "gewerbliche" Verkäufer, um Unternehmer. Der Begriff ist schwammig. "Gewinnerzielungsabsicht" und "auf Dauer angelegtes Handeln" eines Verkäufers reichen hier als Indizien aus - eigentlich kommt es noch nicht einmal auf eine Gewinnerzielungsabsicht an. Bei einem sog. "Powerseller" braucht man sich diese Frage eigentlich nicht zu stellen. Der ist auf alle Fälle Unternehmer i. S. des Gesetzes. Aber sogar viele sich selbst "private Verkäufer" nennende Verkäufer, die "nur 30 Auktionen im Monat mit gebrauchten Unterhosen machen", können Unternehmer sein. Das Finanzamt hat übrigens inzwischen extra Mitarbeiter, die solche Verkäufer z. B. bei EBAY aufspüren, denn Umsatzsteuer müssen diese Verkäufer dann natürlich auch abdrücken.
Es geht hier um "Auktionen" die lt. bisheriger Rechtsprechung keine Auktionen im gesetzlichen Sinne sind - im Prinzip also lediglich "Verkäufe gegen Höchstgebot". "Sofortkäufe" bei EBAY sind ohne Zweifel "normale Versendungsverkäufe".
Original von s*mootch:
liegt das risiko der transportschäden nicht generell beim käufer?
...
@Thomas (s*mootch)
Mein lieber Scholli! ;) "Risiko" und "Haftung" (@brickmaster: Im Prinzip ein richtiger Ansatz von dir, aber man muss unterscheiden zwischen den Verhältnissen "Verkäufer:Käufer", "Verkäufer:Transporteur", "Käufer:Transporteur", die Diskussion wäre hier zu aufwändig) ... um es einfach auf den Punkt zu bringen, der gewerbliche Versender muss im Prinzip bis zur Übergabe an den Käufer geradestehen. Als Käufer hast du so etwas wie eine Mitwirkungspflicht, du solltest also einen Transportschaden unverzüglich beim Verkäufer und beim Transporteur melden. (Bei privaten Verkäufern sieht das übrigens anders aus - insofern hast du den Text auf den du in deinem Link verweist falsch verstanden, bzw. der ist leicht misszuverstehen.) Die Verantwortung dafür auf den Kunden abzuwälzen ist unzulässig, unsere Verkäuferin versucht es aber mal trotzdem - dreist!
So versuchen auch viele Verkäufer bei EBAY gegenüber der Konkurrenz besser dazustehen, indem sie Päckchenversand auf Wunsch des Käufers anbieten. Dass der sich damit auf Glatteis begibt, wird nicht erwähnt. Geht die Sendung verloren, steht man als Käufer nämlich "nackig inne Erbsen".
Original von brickmaster:
...
-> Gewährleistung: diese wird nicht vom Zwischenhändler (o.g. Firma) sondern tatsächlich vom Hersteller gegeben. Da mußt Du Dich dann an Nike wenden, d.h. die Formulierung ist OK....
Original von pingufreundin:
So weit ich weiß, muss ein "Gewerblicher" auch Garantie geben und kann auch die gewährleistung nicht aussschließen. ...
Da hat der brickmaster und die pingufreunding etwas verquer gebracht:
Gewährleistung und Garantie:
- Ein Verkäufer (nicht der Hersteller!) hat PER GESETZ "Gewähr zu leisten". Er steht in Deutschland 24 Monate dafür ein, dass die gehandelte Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs ("bei Gefahrenübergang") frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, die Ware muss also die (kauf)vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, auch Werbeaussagen müssen jetzt (im Prinzip) zutreffen. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen,dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand. In den 18 Monaten danach muss der Käufer nachweisen, was ihm in der Praxis kaum gelingen wird. Hier ist man i. d. R. nach wie vor auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Im Fall unserer Verkäuferin wird die "Gewährleistung" ausdrücklich ausgeschlossen bwz. auf den Hersteller verwiesen. Das darf die Verkäuferin nicht ... - so dummdreist findet man es nur noch selten in AGBs) - diese Klausel gilt selbstverständlich nicht.
- Garantie ist eine FREIWILLIGE Leistung des Herstellers und/oder Verkäufers, deren Umfang und Dauer er selbst bestimmen kann und von bestimmten Bedingungen abhängig machen kann. So bedingen einige Hersteller, dass z. B. dass bei einem Weiterverkauf die Garantie nicht weitergilt, oder sie bezahlen bei einer Reparatur zwar die Arbeit, aber nicht das Material.
Original von brickmaster:
Du solltest aber beachten, daß Du die Ware zum halben Preis kaufst und der Zwischenhändler weniger Gewinn macht, d.h. für diese Serviceleistungen hat er keine Zeit. Der Fachhandel kalkuliert diese Zusatzleistungen bei den Verkaufspreisen mit ein, deswegen ist das dann auch teurer - Du kannst nicht alles haben.
Ein eigenartiges Verständnis von Markt, Wettbewert und Recht - ist das ein Ingenieursstudium??? ;) [HUMOR!] - es ist nicht mein Problem als Käufer, wenn ein Verkäufer meint ein Produkt im Wettbewerb mit anderen für einen Preis xyz anbieten zu können. Meine Rechte als Käufer können deswegen nicht weniger werden. Mit anderen Worten, ein gewerblicher Verkäufer kann die Gewährleistung nicht ausschließen! Er kann sie bei gebrauchten Waren allenfalls verkürzen.
Das ist hier eventuell ein Knackpunkt, but ... not really. Denn die Verkäuferin schreibt "neuwertig". Könnte also "gebraucht" gemeint sein. Aber selbst dann wäre nur eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 6 Monate zulässig gewesen.
Über das mit dem Rückgaberecht u. s. w. haben wir jetzt noch gar nicht geredet. Wird nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, so kann der Vertrag letztendlich ohne zeitliche Beschränkung widerrufen werden. Also: Auch nach 3 Jahren kann man den Vertrag noch widerrufen. Allerdings wird man sich dann gefallen lassen müssen, für die Nutzung des Produktes einen Ausgleich zahlen zu müssen. Hat man aber das Produkt gar nicht in Gebrauch genommen, müsste der Verkäufer das Geld zurückzahlen.
Sich bei EBAY auf gute Bewertungen der Verkäufer zu verlassen, kann in die Hose gehen. Zunächst mal, auch DagBo wird die Verkäuferin um die es geht, gut bewertet haben, obwohl hier der Versuch einer Entrechtung des Kunden nach Strich und Faden stattfindet. Die meisten Kunden merken das gar nicht - wie man auch an den Reaktionen hier im Forum sieht. Die meisten lesen nicht richtig! Sie meckern erst, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Zum Zweiten: Wer sich auf gute Bewertungen verlässt, sollte mal sein javascript abschalten, denn vor zwei, drei Monaten kam heraus, dass viele Verkäufer ein script einsetzen, das gute Bewertungen vortäuscht. Und: Bewertungen kann man sich leicht selbst zuschustern. Gängige Methode: 50 Konten anmelden, Billigstverkäufe tätigen und selbst kaufen, sich positiv bewerten und schon steht man mit weißer Weste da. Und: Bei EBAY haben gerade Powerseller kaum Probleme sich negative Bewertungen löschen zu lassen. EBAY steht im Ruf seine Verkäufer - die ja viel Geld bringen - eher zu schützen als die Käufer. Schaut z. B. mal in das Sicherheitsforum bei EBAY, da schwillt einem der Hals.
Ich habe schon mehrfach solche Verkäufer angemailt und freundlich, (ja, das kann ich) nach dem Motto "doofer Kunde" mal zweifelhafte oder fehlende Lieferbedingungen angesprochen und um Aufklärung gebeten. Was man sich da anhören muss ist unter aller Kanone. Völlige Unkenntnis bis völlige Abzocke, Beschimpfungen ohne Ende. Entschuldigung, ich bin ein Kunde!
@lustamlaufen
Was die Gültigkeit der AGB angeht - wie wir sie z. B. bei unserer Verkäuferin finden - die gelten so wie sie da stehen selbstverständlich nicht, auch wenn man sie als Kunde anerkennt. An ihre Stelle treten dann die günstigeren gesetzlichen Regelungen. Theoretisch steht der Kunde also nicht rechtlos dar, aber im Zweifelsfall wird er das Problem haben, sein Recht auch durchsetzen zu müssen. Und wer das schonmal versucht hat, der wird um Zeit, Kosten und Nerven wissen und der wird auch wissen, dass er trotz Recht hinterher auch als der Dumme dastehen kann.
@DagBo
Verstehe ich das jetzt richtig, dass dein Verkäufer im Ausland sitzt? Was war denn jetzt mit dem Widerrufsrecht? Bist du darüber aufgeklärt worden.
Für mich die Konsequenz: Ich kaufe bei gewerblichen EBAYern nur noch, wenn die optische Gestaltung der Auktion stimmt, die AGB mir gesetzeskonform erscheinen, wenn der Verkäufer eine Adresse und eine Telefonnummer (ohne 0190) hat, die Bewertungen in Ordnung sind, der Kunde in der Auktion nicht "bedroht" wird a la "Käufe sind verpflichtend ... wir melden das an EBAY ...", die Versandkostenregelung mich nicht übervorteilt, ich im Sicherheitsforum von EBAY keinen Hinweis auf den Verkäufer gefunden habe, eine Kurzrecherche im Internet (Verbraucherforen) ebenfalls keinen negativen Hinweis ergeben hat und ich den Straßenpreis des Produktes kenne. Meist kann "der Händler an der Ecke" zu einem ähnlichen Preis anbieten. Zur Not hält man ihm mal einen Ausdruck der Auktion unter die Nase und macht ein "faires Angebot", das berücksichtigt, dass der Händler an der Ecke ein Ladengeschäft und einen Service und einen Ruf zu verlieren hat und im Zweifelsfalle "etwas greifbarer" ist.
Ich hoffe, euch allen ein wenig geholfen zu haben. Leider muss man es heute dazusagen: DAS WAR KEINE RECHTSBERATUNG, LEDIGLICH MEINE BESCHEIDENE MEINUNG!
Viele Grüße
Meerbuscher
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