Radfahrer hat geschrieben:Absoluter UNSINN. Zeig mir den § nach dem das "strafbar" sein soll.
StVO § 23
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. [Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne der StVO]
+ "Radfahrer dürfen keine Kopfhörer benutzen, wenn mit der betriebenen Lautstärke eine Gehörbeeinträchtigung verbunden ist" (OLG Köln, Beschluß vom 20.02.1987, Az. Ss 12/87, VRS 73, 148).
Wenn tatsächlich ein Unfall passiert, wirst du Probleme bekommen ... ich weiß allerdings nicht, wie es mit der Beweispflicht aussieht (d.h. ob man dir nachweisen muss, dass dein Gerät zu laut war oder ob du belegen musst, dass es leise genug war - intuitiv würde ich sagen, es wird auf Letzteres rauslaufen).