Ich finde aber, das Thema hat mal einen eigenen "Fred" verdient.
Vor allem, da ich bei der REVG nachgefragt und eine Antwort erhalten habe:
Gem. der Beförderungsbedingungen der VRS GmbH gilt ein Tretroller nicht
als Fahrrad, sondern wird als Sache betrachtet. Die Mitnahme von Sachen
wird im § 9 geregelt. Der Fahrgast darf Sachen mitnehmen, wenn dadurch
die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet werden. Andere
Fahrgäste dürfen durch die Mitnahme ebenfalls weder gefährdet noch
belästigt werden. Der Fahrgast muss seine Sache dementsprechend
unterbringen und beaufsichtigen. Dabei dürfen die Gegenstände keinen
eigenen Sitzplatz blockieren. Der Fahrgast haftet für jeden Schaden, der
durch die Mitnahme der Sache verursacht wird.
Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung
zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Das
Personal muss jedoch alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit Kinderwagen
und Rollstuhlfahrer mitgenommen werden können. Dabei bleibt dem Personal
die letztliche Entscheidung über die Mitnahmemöglichkeit und
Unterbringung vorbehalten. Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen
besteht nicht.
Über die REVG habe ich auf der Seite des VRS eine PDF-Datei mit den Tarif- und Beförderungsbestimmungen des VRS (gültig z. B. für DB Regio NRW, SSB, KVB, RVK uvm.) gefunden. (Dort kann auch der im Zitat erwähnte § 9 durchgelesen werden.)
Der Vollständigkeit halber möchte ich euch auch die Antwort der REVG bezüglich Inlineskates nicht vorenthalten:
Die Mitfahrt mit Inlineskatern ist auf Rücksicht der eigenen Sicherheit
sowie der Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht zulässig.