Ach, halb so wild. Das Problem ist nur, dass wir ein bisschen wenig wissen. Aber das ist ja meistens so, wenn man über irgendwelche Prozesse redet. Die Akte kennt man nicht, und in der Verhandlung war auch niemand. Und die, die da waren, schreiben zwar in der Lokalzeitung darüber, lassen aber die wichtigen Punkte weg...Steffen42 hat geschrieben:Oh je, dem Murks stehen wahrscheinlich die Haare zu Berge, wenn zwei juristische Laien über so ein Thema diskutieren und noch völlig anders gelagerte Beispiele anbringen.
Selbst den Zeitraum, um den es geht, kann man nur schätzen. Es ist aber von "Beginn der Pandemie" oder so die Rede. Und es wär wohl eher unwahrscheinlich, dass für Zeiträume nach der Neuregelung jetzt schon eine Hauptverhandlung stattfindet. Dann spricht ja einiges dafür, dass das
genau mit dem alten Tatbestand zu tun hat. Dabei geht es um die Formulierung "zum Gebrauch bei einer Behörde". Herr Fischer (der hier: Kommentar | Prof. Dr. Thomas Fischer (fischer-stgb.de)) schreibt dazu, "zum allgemeinen Gebrauch" angebotene Bescheinigungen zur Befreiung von der Maskenpflicht reichten nicht. Das ist natürlich etwas knapp, und das wird an der Stelle auch nicht näher erläutert, aber die Vorlage würde ich auch nutzen. Es dürfte etwas komplizierter sein: Was weiß der Aussteller, wozu das Ding benutzt werden soll? Reicht es, wenn es vielleicht auch einer Behörde vorgelegt werden soll? Prüft die Behörde überhaupt den Gesundheitszustand? Und das alles auf der Ebene des Vorsatzes. Das ist ähnlich wie bei den "Totraser"-Fällen. Da hat man häufig erst mal einfache Antworten, was die jeweiligen Personen so dachten. Oft ist es dann aber doch etwas komplizierter. (Und deswegen weiß ich nicht, ob man das Verfahren nicht besser eingestellt hätte. Die Gefahr, dass da ein schlechtes Ergebnis rauskommt, ist nicht so gering. Und mittlerweile ist es nun mal einfacher, sich strafbar zu machen...)Steffen42 hat geschrieben: Die Anwälte des Arztes haben ja auf Freispruch plädiert, da hätte ich die Argumentation gerne mal gelesen/gehört.