sportfan hat geschrieben:Da hast Du sicherlich Recht. Ein generelles Verbot läßt sich daraus nicht unbedingt herauslesen. Allerdings kann ich auch nicht erkennen was die Handybenutzung im Auto z.B. im Vergleich zum Essen oder Trinken grundsätzlich so viel schlimmer macht, daß man das speziell in die STVO aufgenommen hat.
Anders herum heißt das, dass wenn man die Handybenutzung speziell aufnehmen musste, nicht klar wäre, dass sie durch die allgemeine Regelung verboten wäre, und dass das dann erst recht nicht für leise Musik auf dem Fahrrad klar ist.
Mir hat ein Polizist in Berlin übrigens erklärt, Musik auf einem Ohr wäre in Analogie zu einem Headset zum Telefonieren erlaubt, nur Musik auf beiden Ohren verboten. So lange ich aber nicht auch lese, dass ein Richter dieser Meinung ist, halte ich das für eine interne Auslegung, an die ich mich nicht halte. Ausgenommen natürlich Situationen, in denen mich ein Polizist direkt anweist, die Musik auszumachen. So lange die Anweisung nicht offensichtlich unsinnig oder schikanös ist, habe ich ihr Folge zu leisten, selbst wenn sie nicht rechtmäßig sein sollte.
Ich schätze bei einer Schwerpunktkontrolle, bei der die Polizei speziell die Radfahrer im Auge hat, würde man für Kopfhörer zumindest belehrt.
Ist eine Belehrung eigentlich ein Akt, gegen den man Rechtsmittel einlegen kann? ;)
Darauf, daß die STVO buchstabengetreu zu Deinen Gunsten ausgelegt wird kannst Du Dich also nicht unbedingt verlassen.
Meiner Meinung nach ist die StVO hier auch nicht sonderlich klar. Wie gesagt, eine buchstabengetreue Auslegung würde meiner Meinung nach die Musik sowohl dem Radfahrer als auch dem Autofahrer verbieten.
Gruß
Carsten