Ich will niemanden verwirren, aber ich habe mal gegoogelt.
Regel 142.2 der Internationalen Wettkampfregeln lautetet anscheinend mal:
„Einem Athleten darf es nicht erlaubt werden, ohne Bestätigung seiner Teilnahmeberechtigung sowie einer Startgenehmigung seines Nationalen Verbandes an einem Wettkampf im Ausland teilzunehmen. Bei allen internationalen Wettkampfveranstaltungen ist die Teilnahmeberechtigung zu unterstellen, wenn dagegen nicht bei den Technischen Delegierten ein Einwand vorgebracht wird (s. Regel 146.1).“
http://www.leichtathletik.de/Dokumente/ ... regeln.pdf
Das ist unklar. Die anscheinend aktuelle Fassung ist deutlicher:
http://www.deutscher-leichtathletik-ver ... 9519&VID=0
„Die Teilnahmeberechtigung eines Athleten außerhalb seines eigenen Landes ist in Regel 4.2 festgelegt. Eine solche Berechtigung ist zu unter- stellen, es sei denn, es wird ein Einspruch gegen seinen Status bei den Technischen Delegierten eingelegt (siehe auch Regel 146.1).“
Besagte Regel 4.2:
„Mitgliedsverbände können verlangen, dass kein dem Mitgliedsverband angehörender Athlet oder Verein ohne schriftliche Genehmigung des Mit- gliedsverbandes an einer Leichtathletik-Veranstaltung in einem auslän- dischen Staat oder Territorium teilnehmen darf. In einem solchen Fall darf in gastgebender Mitgliedsverband einem ausländischen Athle- ten oder Verein nicht erlauben, an der in Frage kommenden Veran- staltung teilzunehmen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie teil- nahmeberechtigt sind und ihnen damit erlaubt ist, in dem betreffenden Land oder Territorium an der Veranstaltung teilzunehmen. Die Mit- gliedsverbände informieren die IAAF über all diese Zulassungserfordernisse. Um die Einhaltung dieser Regel zu erleichtern unterhält die IAAF auf ihrer Webseite eine Liste der Mitgliedsverbände mit solchen Erfordernissen.“
Danach würde ich mal annehmen, dass das für Deutsche irrelevant ist.
(Die Möglichkeit, dass freibeuter02 gar keinen DLV-Startpass hat, habe ich mal ignoriert.)
Gruß
Carsten