Guenthi hat geschrieben:Ein bißchen off-Topic, aber paßt zu Pingus Post, denn es könnte auch sein, daß Pingus potentieller Täter eine etwas seltsame Rechtsprechung des BGH kennt.
Folgender Fall:
Am 31. August joggte Melanie Meier (Name geändert) vom Ludwigskai zum Sebastian-Kneipp-Steg und hörte dabei Musik aus ihrem MP-3 Player. Den Radfahrer, der sich ihr von hinten näherte, bemerkte sie nicht, bis sie seine Hand zwischen ihren Beinen spürte. "Ich war völlig perplex", bemerkte die 28-Jährige, die erstmal weiterlief.
Kurz vor dem Steg begegnete ihr der Radfahrer erneut. "Ich erkannte ihn an der Kleidung und lief auf ihn zu und wollte ihn zur Rede stellen", sagte Melanie Meier. Aber der Mann wurde "hektisch" und versuchte ihr auszuweichen. "Deshalb stieß ich ihn vom Rad", berichtete die 28-Jährige.
Bevor sie ihn ansprechen konnte, habe er zu ihr gesagt, daß es ihm Leid tue. Dann verschwand er mit dem Fahrrad. Bei der Polizei stellte Melanie Strafantrag wegen Beleidigung, da sie sich in ihrer Ehre verletzt fühlte.
Nach Fotovorlage bei der Polizei erkannte sie den einschlägig bekannten Florian Schäfer (Name geändert).
Florian Schäfer wurde nicht bestraft, das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Zwar bestünden an den Angaben von Melanie Meier "keine Zweifel" , schrieb der Staatsanwalt. Er fand auch, dass sich Florian Schäfer "in hohem Maße unverschämt und sozial auffällig" verhalten habe. Aber was der 28-Jährige getan habe , erfülle nicht "die Voraussetzungen eines gesetzlichen Straftatbestands".
Grund ist die Rechtssprechung des BGH. Nach der gelten sexuelle Handlungen nur dann als Beleidigung, wenn der Täter sein Opfer "gewollt herabsetzt". Um bestraft werden zu können, hätte Florian Schäfer der Joggerin also nicht nur zwischen die Beine greifen, sondern sie auch noch beschimpfen müssen !
Der Anwalt von Melanie Meier hat derzeit Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens erhoben.
Ich bin auf die endgültige Entscheidung sehr gespannt.
unter Juristen gibt es den geflügelten Satz:"Dran ist drin!" im Hinblick auf das Vorliegen eines Vergewaltigungstatbestandes. Ich kann den Richter nicht verstehen...
