Also, dann will ich mal die Bedenken wegen dem Fischer - Bild juristisch aufarbeiten
Ob man ein Bild einer Person "veröffentlichen" darf (wobei auch noch Unterschiede zu der Art der Veröffentlichung zu machen sind) richtet sich nach dem KunstUrhG.
Dessen §§ 22 und 23 sind hier einschlägig:
§ 22 KunstUrhG:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 KunstUrhG enthält die Ausnahmen:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
So, und wenn ich mir das mal so durch den Kopf gehen lasse, denke ich folgendes:
Fischer ist sicherlich ohne Zweifel eine Person der Zeitgeschichte.
Von daher hätte ich keinerlei Bedenken, das Foto grundsätzlich zu veröffentlichen. Anders würde es allerdings aussehen, wenn der Fotograf, der das Foto gemacht hat, selbst ein Urheberrecht an dem Bild hätte. Gehen wir aber mal nicht davon aus.
Die "berechtigten Interessen" des Abgebildeten, also Fischer, würden aber dann in den Vordergrund treten, wenn die Veröffentlichung nicht nur zu privaten, sondern zu gewerblichen Zwecken erfolgen würde.
Mit anderen Worten:
Ich hätte keine Bedenken, das Fischer-Bild als Logo zu verwenden. Ich hätte aber Bedenken, wenn jetzt jemand auf die Idee kommen würde, einen Vertrieb mit Shirts zu starten, auf denen das Logo abgebildet ist.
Ich spreche jetzt aber nicht über den privaten Bereich. Es müsste dafür schon in den gewerblichen Bereich gehen.
Mit anderen Worten: Für das, was wir hier vorhaben, hätte ich keine Bedenken.